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   OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16   

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https://dejure.org/2022,6426
OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16 (https://dejure.org/2022,6426)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.02.2022 - 4 U 193/16 (https://dejure.org/2022,6426)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - 4 U 193/16 (https://dejure.org/2022,6426)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch wegen des Bruchs eines Keramikinlays einer implantierten Hüfttotalendoprothese; Darlegungslast und Beweislast für einen Produktfehler; Begriff des potenziellen Serienfehlers; Voraussetzungen eines Instruktionsfehlers

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch wegen des Bruchs eines Keramikinlays einer implantierten Hüfttotalendoprothese; Darlegungslast und Beweislast für einen Produktfehler; Begriff des potenziellen Serienfehlers; Voraussetzungen eines Instruktionsfehlers

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Vergleichsmaßstab für die Versagensrate einer Prothese

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.03.2015 - C-503/13

    Hat ein medizinisches Gerät einen potenziellen Fehler, können alle Produkte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16
    Sie macht geltend, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es sich um einen Serienschaden im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 05.03.2015, Az: C-503/13, C 504/13) handele.

    Zwar trifft es zu, dass ein Fehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf der Grundlage der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG durch den EuGH (Urteil vom 05.03.2015 - C-503/13 und C-504/13 - juris Rn. 37 ff.) bei bestimmten medizinischen Produkten bereits dann bejaht werden kann, wenn bei einer signifikanten Anzahl von Produkten derselben Produktgruppe oder Produktionsserie eine Fehlfunktion aufgetreten ist mit der Folge, dass aufgrund eines demgemäß potenziellen Fehlers alle Produkte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft einzustufen sind, ohne dass ein Fehler des konkreten Produkts nachgewiesen werden muss (BGH, Urteile vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12 und VI ZR 284/12).

    Zwar ist nicht zu verkennen, dass angesichts der möglichen Todesgefahr, die für Patienten bei einer Fehlfunktion eines Herzschrittmachers oder Defibrillators besteht, die Anforderungen an die Sicherheit dieser Geräte, die die Patienten zu erwarten berechtigt sind, in Anbetracht ihrer Funktion und der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden Patienten besonders hoch sind und die Potentialität des durch eine Fehlfunktion verursachten Personenschadens besonders groß ist (zu diesen beiden Aspekten der Begründung vgl. nur: EuGH, Urteil vom 05.03.2015 - C-503/13 und C-504/13 - juris Rn. 40/41).

    Ebenso wenig entspricht es deshalb der mit der Richtlinie 85/374/EWG intendierten Gewährleistung einer gerechten Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller (EuGH, Urteil vom 05.03.2015 - C-503/13 und C-504/13 - Rn. 42, juris) allein aufgrund eines um das wenig mehr als Vierfache im Verhältnis zu vergleichbaren Produkten erhöhten, aber absolut gleichwohl geringen Risikos des Bruchs des Pfanneninlays einer Hüftprothese, den Hersteller gegenüber einem Geschädigten, bei dem sich das Risiko verwirklicht hat, haften zu lassen.

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16
    Dementsprechend ist auch im Anwendungsbereich des ProdHaftG zu unterscheiden zwischen Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern (BGH, Urteil vom 16.06.2009 - VI ZR 107/08 - Rn. 12, juris).

    Ist durch ein Produkt die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht, ist schon dann eine Warnung auszusprechen, wenn aufgrund eines ernst zu nehmenden Verdachts zu befürchten ist, dass Gesundheitsschäden entstehen können (vgl. zum Ganzen nur: BGH, Urteil vom 16.06.2009 - VI ZR 107/08 - Rn. 23/24).

    Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 16.06.2009 - VI ZR 107/08 - Rn. 15).

  • KG, 28.08.2015 - 4 U 189/11

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer Hüftprothese

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16
    a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sprechen durchaus gute Gründe dafür, diese Rechtsprechung, die in Bezug auf Herzschrittmacher und implantierbare Cardioverte Defibriallatoren entwickelt worden ist, auf Fehlfunktionen von Hüftprothesen zu übertragen (ebenso KG, Urteil vom 28.08.2015 - 4 U 189/11; Heynemann, GuP 2021, 32 ff.; a.A. KG, Urteil vom 25.07.2019 - 20 U 115/17; zweifelnd auch Schaub, MedR 2016, 138, 140; zur Übertragbarkeit auf andere Produkte im Allgemeinen vgl. auch: Timke, NJW 2015, 3060 ff.; Wagner, JZ 2016, 292 ff.; ders. Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., 2020 Rn. 53 ff.).
  • BGH, 09.06.2015 - VI ZR 327/12

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16
    Zwar trifft es zu, dass ein Fehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf der Grundlage der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG durch den EuGH (Urteil vom 05.03.2015 - C-503/13 und C-504/13 - juris Rn. 37 ff.) bei bestimmten medizinischen Produkten bereits dann bejaht werden kann, wenn bei einer signifikanten Anzahl von Produkten derselben Produktgruppe oder Produktionsserie eine Fehlfunktion aufgetreten ist mit der Folge, dass aufgrund eines demgemäß potenziellen Fehlers alle Produkte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft einzustufen sind, ohne dass ein Fehler des konkreten Produkts nachgewiesen werden muss (BGH, Urteile vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12 und VI ZR 284/12).
  • KG, 27.05.2019 - 20 U 115/17

    Deliktshaftung: Schuldhafte Körperverletzung durch Metallabrieb einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16
    a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sprechen durchaus gute Gründe dafür, diese Rechtsprechung, die in Bezug auf Herzschrittmacher und implantierbare Cardioverte Defibriallatoren entwickelt worden ist, auf Fehlfunktionen von Hüftprothesen zu übertragen (ebenso KG, Urteil vom 28.08.2015 - 4 U 189/11; Heynemann, GuP 2021, 32 ff.; a.A. KG, Urteil vom 25.07.2019 - 20 U 115/17; zweifelnd auch Schaub, MedR 2016, 138, 140; zur Übertragbarkeit auf andere Produkte im Allgemeinen vgl. auch: Timke, NJW 2015, 3060 ff.; Wagner, JZ 2016, 292 ff.; ders. Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., 2020 Rn. 53 ff.).
  • BGH, 09.06.2015 - VI ZR 284/12

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.02.2022 - 4 U 193/16
    Zwar trifft es zu, dass ein Fehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf der Grundlage der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG durch den EuGH (Urteil vom 05.03.2015 - C-503/13 und C-504/13 - juris Rn. 37 ff.) bei bestimmten medizinischen Produkten bereits dann bejaht werden kann, wenn bei einer signifikanten Anzahl von Produkten derselben Produktgruppe oder Produktionsserie eine Fehlfunktion aufgetreten ist mit der Folge, dass aufgrund eines demgemäß potenziellen Fehlers alle Produkte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft einzustufen sind, ohne dass ein Fehler des konkreten Produkts nachgewiesen werden muss (BGH, Urteile vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12 und VI ZR 284/12).
  • OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 3 U 32/18

    Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen des Bruches einer implantierten

    a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sprechen auch durchaus gute Gründe dafür, diese Rechtsprechung, die in Bezug auf Herzschrittmacher und implantierbare Cardioverte Defibriallatoren entwickelt worden ist, auf Fehlfunktionen von Hüftprothesen zu übertragen (ebenso KG, Urteil vom 28.08.2015 - 4 U 189/11; Heynemann, GuP 2021, 32 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.02.2021 - 4 U 193/16; a.A. KG, Urteil vom 25.07.2019 - 20 U 115/17; zweifelnd auch Schaub, MedR 2016, 138, 140; zur Übertragbarkeit auf andere Produkte im Allgemeinen vgl. auch: Timke, NJW 2015, 3060 ff.; Wagner, JZ 2016, 292 ff.; ders. Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., 2020 Rn. 53 ff.).

    Daraus kann nach Auffassung des Senats nicht der Schluss gezogen werden, dass sich die Haftung eines Herstellers für einen potenziellen Fehler auf präventive Maßnahmen beschränkt (so jedoch wohl: Kaufmann/Seehafer, MedR 2017, 369, 373), würde dies doch bedeuten, dass derjenige, bei dem sich die Fehlfunktion eines Produktes bereits realisiert hat, schlechter stünde als derjenige, bei dem lediglich ein konkreter Verdacht einer Fehlfunktion festgestellt werden kann; dies wäre mit dem Schutzzweck des ProdHaftG nicht vereinbar (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.02.2022 - 4 U 193/16 -).

    Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Sachverständige Dr. K... in seinem Gutachten vom 26.09.2020 festgestellt hat, die in der Auswertung der Verkaufs- und Versagenszahlen der Beklagten, Stand: 31.12.2012 (Anlage A9 zum Gutachten des Sachverständigen Dr. B... vom 23.07.2014 aus dem Rechtsstreit, Az. OLG Brandenburg 4 U 193/16; lesbare Kopie Bl. 619 d.A.), ausgewiesene Bruchrate für das streitgegenständliche Keramikinlay 36 C-forte entspreche, verglichen mit der in der veröffentlichten Statistik der Streithelferin der Beklagten dokumentierten Versagensrate von (X1) Inlays aller Größen (38 auf 100.000 Fälle = 0,038 %), nahezu dem 5, 5-fachen bzw., lege man die von der Beklagten als Anlage BLD BE4 vorgelegte Tabelle (Stand 13.11.2019) zugrunde, sogar einer nahezu 9-fach erhöhten Rate.

    Dies trifft jedoch nicht zu (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.02.2022 - 4 U 193/16).

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